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Rentenversicherungspflicht für Freiberufler

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Als Freiberufler hat man eine Menge operative Themen, um die man sich tagtäglich kümmern muss. Da bleibt häufig wenig Zeit, sich den mehr oder weniger nebensächlichen Dingen zu widmen. Doch mit dem Thema Altersvorsorge und insbesondere der Frage, besteht eine Rentenversicherungspflicht für mich als Freiberufler, sollte man sich aktiv auseinandersetzen.

Anderenfalls kann es passieren, dass man Post von der Deutschen Rentenversicherung erhält mit der Aufforderung, Beiträge für die vergangenen Jahre nachzuzahlen.

Damit es genau zu dieser Situation nicht kommt, schauen wir uns im Folgenden an, was es im Rahmen der Rentenversicherungspflicht für Freiberufler zu beachten gibt und wie man im Zweifel den Status bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen kann.

Ist man als Freiberufler rentenversicherungspflichtig?

Grundsätzlich kann man als Freiberufler erst einmal frei wählen, ob man in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchte oder nicht. Es gibt jedoch gewisse Berufsbilder, wo diese Wahlfreiheit nicht besteht und eine Pflicht zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Freiberufler vorliegt.

Somit lässt sich die Frage, ob eine Rentenversicherungspflicht für Freiberufler besteht, nicht pauschal beantworten.

Maßgeblich entscheidend für die Bewertung ist, wie die genaue freiberufliche Tätigkeit aussieht. Doch auch Dinge wie der Anzahl der Mitarbeiter oder auch die Anzahl der Auftraggeber kann entscheidend zur Feststellung des Status sein.

Sollte eine Zahlungspflicht vorliegen, geht damit eine Meldepflicht für den Freiberufler einher. Die Frist hierfür beträgt maximal 3 Monate nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit.

Für welche Bereiche besteht eine Versicherungspflicht?

Eine Versicherungspflicht gilt zum Beispiel für Bildungs- und Pflegeberufe. Dazu gehören freiberufliche Lehrer, Coaches, Trainer oder andere Pädagogen, die Wissen übermitteln und Fähigkeiten ausbilden.

Auch Krankenschwestern, Ergotherapeuten, Logopäden oder Hebammen sind versicherungspflichtig, weil sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln.

Damit sind unter anderem folgende Berufsgruppen laut Gesetzgeber rentenversicherungspflichtig:

  • Lehrer und Erzieher, wenn diese ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer tätig sind
  • Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und weisungsabhängige Physiotherapeuten
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse)
  • Hausgewerbetreibende
  • bestimmte Handwerker
  • Selbstständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die dauerhaft hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig sind

Einige Berufsgruppen haben ein eigenes Alterssicherungssystem und zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dabei handelt es sich um sogenannte berufsständische Versorgungswerke. Hier werden angestellte mit einbezogen, aber auch Selbstständige. Gehört die ausgeübte Tätigkeit zu einem kammerpflichtigen Beruf, wird die Altersversorgung für den betreffenden über das entsprechende Versorgungswerk abgedeckt.

Kammerpflichtige Berufe sind unter anderem:

  • Handwerker
  • Künstler und Publizisten
  • freiberufliche Lehrer

Die Definition eines bestimmten Berufsbilds ist dabei häufig nicht klar abgegrenzt und unter Umständen weiter gefasst, als man vermutet.

Beispielsweise gehören zum Berufsbild des Lehrers unter anderem der Yogalehrer, der Coach und auch der Tennistrainer.

Aus diesem Grund sollte man im Zweifelsfall eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung anstoßen. Erst nach einer Prüfung hat man die 100%ige Gewissheit, ob man versicherungspflichtig ist oder nicht.

Praktischerweise gibt es dafür einen vorgefertigten Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung. Es handelt sich dabei um das Formular V0020: „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger“.

Diesen kann man ausfüllen und an die Rentenversicherung schicken, um ein Votum zu erhalten, ob man versicherungspflichtig ist oder nicht.

Alternativ kann man auch ein Beratungsgespräch mit einem Berater der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, um mit ihm gemeinsam den Status zu klären.

Was sind die Konsequenzen?

Was sind die Konsequenzen daraus, wenn man rentenversicherungspflichtig ist und war, dies aber nicht gemeldet hat?

Findet die Deutsche Rentenversicherung heraus, dass der Freiberufler eigentlich doch versicherungspflichtig ist oder es findet eine freiwillige Nachmeldung statt, wird eine rückwirkende Rechnung über die nicht gezahlten Beiträge gestellt. Ggf. kann dazu auch noch ein Bußgeld kommen.

Die Höhe der Beiträge, die gefordert werden, ergeben sich bei dem sogenannten einkommensgerechten Beitrag aus dem aktuellen Beitragssatz von 18,6% und dem Arbeitseinkommen des Einkommenssteuerbescheides aus dem jeweiligen Jahr.

Bei entsprechendem Einkommen können so sehr schnell signifikant hohe Beträge zusammenkommen.

Fazit

Wie man sieht, ist das Thema der Rentenversicherungspflicht etwas, mit dem man sich zumindest einmal in seiner Freiberuflichen Laufbahn auseinandersetzen sollte. Idealerweise sollte dies direkt zum Beginn der Aufnahme der Tätigkeit geschehen. Anderenfalls kann es zu bösen und vor allem teuren Überraschungen kommen.

Ist man sich nicht sicher, zu welchem Kreis man gehört, sollte man im Zweifel ein Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen oder über das bereits genannte Formular eine Prüfung vornehmen lassen. Nur so ist man auf der sicheren Seite.


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